Haushaltsplan

Kämmerei, Gewerbesteuer Marco Depner 09527 79-26 depner@knetzgau.de Zimmer 11, Obergeschoss

Die Haushaltssatzung 2025 (Haushaltsplan) mit Finanzplan bis 2028 ist momentan in Erstellung. Sobald die Haushaltssatzung vom Gemeinderat beschlossen wurde, können Sie diese hier einsehen!

Die Haushaltssatzung 2024 mit allen Anlagen und weiteren Infos können Sie hier >>> klick <<< einsehen.

 

Der Haushaltplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kommune; er muss ausgeglichen sein. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich

  • anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen (bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung),
  • zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben (bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik),
  • benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Der Haushaltsplan besteht bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik aus:

  • dem Gesamtplan,
  • den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  • den Sammelnachweisen und
  • dem Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer.

Dem Haushaltsplan sind bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
  3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
  4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v. H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
  5. der mittelfristige Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO) mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,
  6. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte

Der Haushaltsplan unter Angabe

  • des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung bzw.
  • des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik

und

  • der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen,
  • der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigungen) und ferner
  • der Höchstbetrag der Kassenkredite sowie
  • die Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,

werden in der Doppik wie in der Kameralistik in der Haushaltssatzung festgesetzt.