Hundesteuer
Gemäß der gemeindlichen Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 05.03.2024 sind alle Hunde ab dem Alter von vier Monaten bei der Gemeinde Knetzgau anzumelden.
Zur sofortigen Anmeldung gelangen Sie hier im Online-Portal >>> klick <<<.
Das Formular zur An-/Abmeldung können sie hier herunterladen >>> klick <<<.
Einen Antrag auf Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung finden sie hier >>> klick <<<.
Informationen zur Haltung von Kampfhunden finden Sie hier >>> klick <<<.
Was jeder Hundehalter wissen muss
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer einen über 4 Monate alten Hund hält. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate, entfällt die Steuerpflicht.
Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Hält der Eigentümer den Hund nicht selbst, so haftet er für die Hundesteuer neben dem Hundehalter.
Steuerhöhe und Fälligkeit
Die Hundesteuer beträgt 50,00 EUR für jeden Hund.
Sie ist jährlich zum 01.04. fällig.
Anmeldepflicht
Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen.
Abmeldepflicht
Wird ein Hund während des Jahres verkauft oder getötet oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden.
Wohnungswechsel
Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern muss die neue Anschrift mitgeteilt werden.
Ersatzhunde
Wird an Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes vom selben Halter ein anderer Hund angeschafft (Ersatzhund), so entsteht für das laufende Jahr keine zusätzliche Steuerpflicht. Der Hund ist jedoch unaufgefordert beim Steueramt anzumelden.